Tätigkeitsschwerpunkte

BERATUNG & VERTEIDIGUNG

ZIMMERMANN | SMOK Rechtsanwälte ist eine auf Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wiesbaden. Die Kanzlei wird seit 2014 regelmäßig auf Basis von unabhängigen Datenerhebungen zu Deutschlands "Top-Wirtschaftskanzleien" für den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts gezählt.

Die Rechtsanwälte Gernot Zimmermann und Dr. Robin Smok beraten und verteidigen Individualpersonen und Unternehmen bundesweit in allen strafrechtlichen Belangen.

  • Allgemeines Strafrecht
  • Arbeitsstrafrecht
  • Arztstrafrecht
  • Außenwirtschaftsstrafrecht
  • Bilanzstrafrecht
  • Insolvenzstrafrecht
  • Kapitalmarktstrafrecht
  • Korruptionsstrafrecht
  • Medizinstrafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Unternehmenshaftung
  • Steuerstrafrecht
  • Umweltstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht

Des Weiteren verteidigen wir Freiberufler in berufsständischen Verfahren:

  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Ärzte
  • Rechtsanwälte
Motiv

Die Kanzlei

Individuelle Betreuung

Die Rechtsanwälte Gernot Zimmermann und Dr. Robin Smok gründeten die Kanzlei Anfang des Jahres 2013, nachdem sie zuvor bereits mehrere Jahre gemeinsam in einer ebenfalls wirtschaftsstrafrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Sozietät tätig waren.
Seit Beginn ihrer anwaltlichen Tätigkeit sind die Rechtsanwälte Zimmermann und Dr. Smok in sämtlichen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts tätig und verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung und Verteidigung von Einzelpersonen und Unternehmen. 

Die Kanzlei arbeitet zudem mit nationalen und internationalen Fachleuten anderer Rechtsgebiete sowie mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen, um eine umfassende, fachübergreifende und qualitativ hochwertige Beratung ihrer Mandanten zu gewährleisten.

Durch eine konsequent spezialisierte Ausrichtung in einer kleinen Einheit gewährleisten ZIMMERMANN | SMOK Rechtsanwälte kurze Wege und die persönliche und individuelle Betreuung der Mandanten.

Zimmermann Smok – WIR SIND FÜR SIE DA

Die Anwälte

National & International tätig

Die Rechtsanwälte Gernot Zimmermann und Dr. Robin Smok sind seit ihrer Zulassung auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts sowohl national als auch international tätig.
Neben der Individual- und Unternehmensverteidigung gehört auch die strafrechtliche Präventivberatung zu ihrem Tätigkeitsgebiet.

Sie engagieren sich zudem in der Fortbildung durch Fachpublikationen und der universitären Lehre. Zur Gewährleistung einer umfassenden Mandatsbearbeitung besteht ein langjähriges Netzwerk zu Kollegen aus der Anwaltschaft sowie Berufsangehörigen aus dem Bereich der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

Rechtsanwalt

Gernot Zimmermann

Gernot Zimmermann, Jahrgang 1975, studierte Rechtswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Gernot Zimmermann ist Fachanwalt für Strafrecht.

Von 2004 bis 2012 war Gernot Zimmermann als Rechtsanwalt in einer auf Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei in Mainz tätig, seit 2009 als Partner. Im Jahr 2013 gründete Gernot Zimmermann zusammen mit Dr. Robin Smok die Sozietät ZIMMERMANN | SMOK Rechtsanwälte in Wiesbaden.

Gernot Zimmermann war langjähriger Schriftleiter des C. H. Beck-Fachdienstes Strafrecht und veröffentlicht regelmäßig auf dem Gebiet des Strafrechts.

Seit 2021 ist Gernot Zimmermann Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Frankfurt / Main.

Gernot Zimmermann wurde mehrfach auf Basis von unabhängigen Datenerhebungen zu Deutschlands "Top-Anwälten" für den Bereich des Strafrechts gezählt, insbesondere in den Rankings von FOCUS, Handelsblatt, STERN, Wirtschaftswoche und JUVE.

  • Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt / Main
  • Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung (WisteV)
  • Deutscher Anwaltverein
  • Wiesbadener Anwaltverein

  • ZIMMERMANN / SMOK, „Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Beendigung von Taten nach § 266a StGB“, Arbeitsrecht Aktuell 2020, 616
  • ZIMMERMANN, „Akteneinsichtsrecht des Insolvenzgläubigers“, Anm. zu LG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2018 - 618 Qs 20/18, WisteV-Journal, WiJ 2019, 64
  • ZIMMERMANN, „HSH Nordbank“, Anm. zu BGH, Urteil vom 12.10.2016 - 5 StR 134/15, WisteV-Journal, WiJ 2018, 25
  • ZIMMERMANN, in: Flore/Tsambikakis - Steuerstrafrecht-Kommentar, Köln 2016, - „Ausgehende Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen“ zusammen mit Schröder
  • ZIMMERMANN / SMOK, Strafrechtliche Risiken arbeitsvertraglicher Gestaltungen“, Arbeitsrecht Aktuell 2015, 394
  • ZIMMERMANN, „Strafrechtliche Risiken der Betriebsratstätigkeit“, Arbeitsrecht Aktuell 2014, 278
  • ZIMMERMANN, „Garantenpflicht eines Betriebsvorgesetzten bei betriebsbezogenen Straftaten“, Anm. zu BGH, Urteil vom 20.10.2011 - 4 StR 71/11, BGHSt 57, 42, WisteV-Journal, WiJ 2013, 85
  • ZIMMMERMANN, in: Hohnel (Hrsg.), Kapitalmarktstrafrecht–Kommentar, München 2013 – „Prozessuale Wechselwirkungen zwischen Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zivilrecht“
  • ZIMMERMANN, „Beschlagnahmefreiheit von Interviewprotokollen aus «Internal Investigations»“, Anm. zu LG Mannheim, Beschluss v. 03.07.2012 - 24 Qs 1/12, FD-StrafR 2012, 335226
  • ZIMMERMANN, „Bestimmung der Wertgrenzen des «großen Ausmaßes» i.S.d. § 370 III 2 Nr. 1 AO bei Erstattung und Gefährdung des Steueranspruchs“, Anm. zu BGH Beschluss v. 15.12.2011 - 1 StR 579/11, FD-StrafR 2012, 328878
  • ZIMMERMANN, „Strafrechtliche Risiken des «Whistleblowing»“, Arbeitsrecht Aktuell 2012, 58
  • ZIMMERMANN, „Die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers“, Betriebs-Berater 2011, 634 = Betriebs-Berater Compliance 2013, 39
  • ZIMMERMANN/SMOK, „Überblick zur Rechtsproblematik der Sicherungsverwahrung im Spiegel der Rechtsprechung des EGMR“, Fachbeitrag, erschienen in: Beck FD-StrafR 2011, 314190
  • ZIMMERMANN, „(Un-)Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen und Bildaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen“, Fachbeitrag, erschienen in: Beck FD-StrafR 2010, 298046

Rechtsanwalt

Dr. Robin Smok

Dr. Robin Smok, Jahrgang 1977, studierte Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und promovierte dort auf dem Gebiet des materiellen und prozessualen Strafrechts.

Von 2007 bis 2012 war Dr. Robin Smok als Rechtsanwalt in Heidelberg und Mainz in auf Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzleien tätig, seit 2011 als Partner. Im Jahr 2013 gründete Dr. Robin Smok zusammen mit Gernot Zimmermann die Sozietät ZIMMERMANN | SMOK Rechtsanwälte in Wiesbaden. 

Nach seiner mehrjährigen Tätigkeit als ständiger Autor des C. H. Beck-Fachdienstes Strafrecht sowie eines siebenjährigen Lehrauftrags für Straf- und Strafprozessrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg ist Dr. Robin Smok seit 2017 auch Mitautor des im C.F. Müller erschienen Standardwerks für Insolvenzstrafrecht.

Dr. Robin Smok wurde mehrfach auf Basis von unabhängigen Datenerhebungen zu Deutschlands "Top-Anwälten" für den Bereich des Strafrechts gezählt, insbesondere in den Rankings von FOCUS, Handelsblatt, STERN, Wirtschaftswoche und JUVE.

  • Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung (WisteV)
  • Deutscher Anwaltverein
  • Wiesbadener Anwaltverein
  • Hessische Strafverteidiger

  • ZIMMERMANN / SMOK, Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Beendigung von Taten nach § 266a StGB, Arbeitsrecht Aktuell 2020, 616
  • SMOK, in: Dannecker/Knierim - Insolvenzstrafrecht, C.F. Müller, 3. neubearbeitete Auflage 2018, 2. Kapitel „Verteidigung in der Unternehmenskrise
  • ZIMMERMANN / SMOK, „Strafrechtliche Risiken arbeitsvertraglicher Gestaltungen“, Arbeitsrecht Aktuell 2015, 394
  • SMOK, „Kein untreuerelevanter Vermögensnachteil bei einer KG“, Anm. zu BGH, Beschluss v. 23.02.2012 - 1 StR 586/11, FD-StrafR 2012, 330146
  • SMOK, „Gesamtsaldierung zur Bestimmung des betrugsrelevanten Vermögensschadens“, Anm. zu BGH, Urteil v. 27.06.2012 - 2 StR 79/12, FD-StrafR 2012, 336315
  • SMOK, „Das Einverständnis der GmbH-Gesellschafter führt nicht zwingend zum Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit einer Untreue des Geschäftsführers“, Anm. zu BGH, Beschluss v. 30.08.2011 - 3 StR 228/11, FD-StrafR 2011, 323764
  • ZIMMERMANN/SMOK, „Überblick zur Rechtsproblematik der Sicherungsverwahrung im Spiegel der Rechtsprechung des EGMR“, Fachbeitrag, erschienen in: Beck FD-StrafR 2011, 314190
  • SMOK, „Untreuestrafbarkeit bei Umwandlung von Bar- in Sachvermögen“, Anm. zu BGH, Urteil vom 24.06.2010 - 3 StR 90/10, Beck FD-StrafR 2010, 306875
  • SMOK, „Aufklärungspflichten im Rahmen des Betrugs-Unterlassungstatbestands“, Anm. zu OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2010 - 32 Ss 205/09, Beck FD-StrafR 2010, 300619
  • SMOK, „Anforderungen an die Bestimmung des objektiven sowie des subjektiven Untreuetatbestands, § 266 StGB“, Anm. zu OLG München, Beschluss vom 30.11.2009 - 5 St RR 357/09, Beck FD-StrafR 2009, 295102
  • Smok, „Kredituntreue - Minderwertiger Darlehensrückzahlungsanspruch als Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB“, Anm. zu BGH, Urteil vom 13.08.2009 - 3 StR 576/08, Beck FD-StrafR 2009, 290495
  • SMOK, „Vorläufige Anordnungen über die Erziehung nach § 71 JGG“, Dissertation, 2008, erschienen in: Kriminalwissenschaftliche Schriften, Schöch/Dölling/Meier/Verrel (Hrsg.), LIT-Verlag, ISBN 978-3-8258-1846-3

Leistungsspektrum

Individual-, Unternehmensverteidigung, Criminal Compliance

ZIMMERMANN | SMOK Rechtsanwälte werden in allen Belangen des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts für Sie tätig.

Im Zentrum eines jeden strafrechtlichen Vorwurfs steht immer die individuelle Verantwortung von Einzelpersonen. Die mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verbundenen individuellen Belastungen sind für den Betroffenen weitreichend. Neben den unmittelbaren strafprozessualen Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft) und den drohenden strafrechtlichen Folgen strahlen Ermittlungsverfahren auch mittelbar u.a. auf das Arbeitsverhältnis aus.

ZIMMERMANN | SMOK Rechtsanwälte setzen sich für ihre Mandanten gegenüber den Ermittlungsbehörden engagiert mit dem Ziel eines zügigen Verfahrensabschlusses ein. Für den Fall der Fälle verfügen ZIMMERMANN | SMOK Rechtsanwälte zudem über umfassende forensische Erfahrung und verteidigen ihre Mandanten auch in der Hauptverhandlung vor Gericht.

Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen Geschäftsführer und Angestellte sind auch Unternehmen regelmäßig von den Auswirkungen von Ermittlungsverfahren betroffen. Bei Durchsuchungen von Geschäftsräumen durch Staatsanwaltschaft, Polizei, Steuerfahndung oder Hauptzollamt werden regelmäßig Geschäftsunterlagen und elektronische Daten oder ganze Server beschlagnahmt, was empfindliche Störungen des Geschäftsablaufs nach sich zieht.

Auch wenn das deutsche Recht streng genommen ein Unternehmensstrafrecht nicht kennt, drohen einem Unternehmen bei Rechtsverstößen gleichwohl Risiken durch die Verhängung von Bußgeldern, durch die Abschöpfung widerrechtlich erlangter Vorteile oder durch Eintragungen in Gewerbe- oder Korruptionsregistern.

ZIMMERMANN | SMOK Rechtsanwälte setzen sich für die Interessen von Unternehmen und Mitarbeitern in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein, begleiten bei Durchsuchungen und Vernehmungen, unterstützen bei der Rechtswahrnehmung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und verteidigen Unternehmen gegen die erhobenen Vorwürfe.

Aus dem gesellschaftsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt die Pflicht der Geschäftsführung, sich bei der Ausführung des Amtes rechtstreu zu verhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass auch das Unternehmen den gesetzlichen Pflichten nachkommt und interne Richtlinien beachtet werden. Aus diesem Compliance-Gedanken resultieren für Geschäftsleitung sowie Rechts- und Complianceabteilungen weitreichende Aufsichts- und Organisationspflichten, deren Verletzung strafrechtlich  und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

ZIMMERMANN | SMOK Rechtsanwälte bieten strafrechtliche Präventivberatung an, um bestehende Risiken zu identifizieren und für die Zukunft zu minimieren. Es bestehen zudem langjährige Erfahrungen bei der Unterstützung von internen Untersuchungen.

Kontakt

Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

ZIMMERMANN | SMOK
R e c h t s a n w ä l t e

Kaiser-Friedrich-Ring 82
65185 Wiesbaden
Germany

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Fon: +49 611 / 181 701 58
E-Mail: kanzlei@remove-this.wi-strafrecht.de

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